§ 23 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl.
§ 21 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht…
§ 22 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch…
§ 22 Abs. 1 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Vertreter der Beschäftigten Gewählten, die Ersatzmitglieder und die Stellvertreter unverzüglich schriftlich von ihrer…
§ 21 Abs. 2 WODrittelbGVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem…