WO - SPersVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 WO - SPersVGBenachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und BewerberWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024 § 22§ 24 Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder elektronisch von ihrer Wahl. § 22