§ 39 Abs. 2 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 14 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden…
§ 14 SächsPersVWVOSitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, die mindestens die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie den Wortlaut des Beschlusses enthält; sie…
§ 43 Abs. 2 SächsPersVWVODurchführung der Wahl nach Bezirken
Die Bezirkswahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) eine Niederschrift.
§ 14 BPersVWOWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie…