§ 4 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
Art. 41a Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akten zugängig zu…
§ 23 Abs. 1 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
§ 34 Abs. 1 Nr. b LTG SLGesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
den Petenten und andere Beteiligte zu hören.