GGArt45cG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 GGArt45cGGesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages § 3§ 5 Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören. § 3§ 5