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Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.