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Die zuständige Stelle erhebt gemäß § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der sich aus § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes ergebenden Summe.
Der Freistaat Sachsen trägt die über die Verwaltungskostenpauschale hinausgehenden nachgewiesenen Kosten und die nachgewiesenen Kosten für die Vorfinanzierung der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle erhält auf die Vorfinanzierungskosten eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 300 000 Euro.
Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe…
Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des…
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des…
die Anforderung von Verwaltungskosten, Verwaltungskostenvorschüssen, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung von…
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstattet dem Träger der Fachservicestelle für die durch die Aufgabenwahrnehmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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