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Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 14 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 15 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. Pflegefachfrau und Pflegefachmann.“
In § 7a Absatz 2 wird der Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz qualifiziert, in einem Staat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten ein Jahr vollzeitlich oder während eines entsprechenden Zeitraums in Teilzeit ausgeübt wurde.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.