Art. 2 Abs. 6 SächsPflBAusfGSächsisches Pflegeberufe-Ausführungsgesetz
„(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30…
§ 17 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Die Zuständigkeit zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung dieser Verordnung sowie die Ersetzung dieser Verordnung durch eine neu zu erlassende Verordnung nach §…
§ 3 PflBZustVO NRWVerordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.
§ 2 Abs. 5 HeilbZuG SNHeilberufezuständigkeitsgesetz
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz…
§ 4 SächsArbSchZuVOSächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die der Staatsregierung durch § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes erteilten Ermächtigungen…