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Die Zuständigkeit zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung dieser Verordnung sowie die Ersetzung dieser Verordnung durch eine neu zu erlassende Verordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übertragen.