Art. 1 Nr. 4 SN-13762Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Sächsischen Pflegeeinrichtungsverordnung
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Übergangsregelung Die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter…
§ 3 Abs. 6 SächsPfleinrVOErmittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
Für die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist durch den Einrichtungsträger ein…
§ 6 Abs. 1 APG DVO NRWVerordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 21,25 Euro je qm der berücksichtigungsfähigen…
§ 1 SächsPfleinrVOGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gesonderte Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von…
§ 4 Abs. 2 AbgrVVerordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser
Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der…