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Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können sein
juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
sonstige gewerbliche Unternehmen.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein.
Anbieter von Initiativen des Ehrenamts können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sein.
Nachbarschaftshelferkontaktstellen können insbesondere Anbieter sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. Dies können insbesondere Anbieter der Altenhilfe sein, die Menschen mit Unterstützungsbedarf betreuen, entlasten, beraten oder vernetzen oder Personen schulen, die diese Zielgruppen unterstützen.
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger,…
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger,…
bei Entlastungsleistungen Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen sowie Möglichkeiten der Begleitung und…
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und/oder sozialversicherungspflichtig beschäftigte…
Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Anbieter von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.