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Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Angebote, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und/oder sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und/oder geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Helfende) Die Anbieterin oder der Anbieter des jeweiligen Angebotes hat die Möglichkeit, entweder Betreuung oder Entlastung anzubieten oder sowohl Betreuung als auch Entlastung. Sie oder er kann außerdem entweder alle in Frage kommenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorhalten oder sich auf bestimmte Leistungen und/oder spezifische Zielgruppen beschränken. Maßgeblich ist das für die Angebotsanerkennung einzureichende fachliche Konzept, das den Anforderungen des § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Anforderungen des § 6 entspricht. Der Ort der beabsichtigten Leistungserbringung muss im Saarland liegen.
unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote). Als Betreuungsangebote gelten insbesondere Betreuungsgruppen für pflegebedürftige Menschen, Einzelbetreuung im häuslichen Bereich, familienentlastende und familienunterstützende Dienste, soweit sie Betreuungsleistungen erbringen, und Tagesbetreuung in Kleingruppen. Tagesbetreuung in Kleingruppen analog zu Angeboten der Tagespflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anerkennungsfähig; hier muss eine klare Abgrenzung erfolgen,
pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende gezielt entlasten und beratend unterstützen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden). Als Angebote zur Entlastung von Pflegenden gelten insbesondere Gesprächsgruppen für pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen. Angebote analog den Aufgaben der Pflegestützpunkte nach § 7c Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anerkennungsfähig,
Pflegebedürftige bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Als Angebote zur Entlastung im Alltag gelten insbesondere individuelle Hilfen in Form einer Alltagsbegleitung, wie Botengänge, Begleitdienste etc. und haushaltsnahe Dienstleistungen mit konkretem Bezug zum Pflegealltag. Haushaltsnahe Dienstleistungen dienen der Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen bei der Bewältigung der zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Essenszubereitung, Einkauf, Reinigung der Wäsche. Nicht darunter fallen die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.
Die Anerkennung von Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen, ist unter den nachstehenden Voraussetzungen möglich. Die Einzelperson muss eine für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderliche Qualifikation, das heißt entweder einen Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 2 für anleitende Fachkräfte oder einen Berufsabschluss als Krankenpflegehelfer/-in, Altenpflegehelfer/-in oder Staatlich geprüfter/geprüfte Assistent/-in für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Haushaltsführung, nachweisen. Die Einzelperson muss außerdem eine Vertretung für die Kundinnen und Kunden im Krankheits- oder Urlaubsfall in geeigneter Weise sicherstellen sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen.
Zugelassene Pflegedienste im Sinne der §§ 71 und 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben die Möglichkeit, Leistungen gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen. Für diese Leistungen im Sinne der Pflegesachleistungen (gemäß § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) ist keine gesonderte Anerkennung gemäß dieser Verordnung notwendig. Für darüber hinausgehende Angebote von zugelassenen Pflegediensten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist eine Anerkennung als Anbieter eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag gemäß § 1 dieser Verordnung erforderlich.