§ 47 Abs. 1 SächsWaldGWaldgesetz für den Freistaat Sachsen
Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und…
§ 48 Abs. 1 SächsWaldGWaldgesetz für den Freistaat Sachsen
Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne, die von der oberen Forstbehörde aufzustellen sind, und jährliche Wirtschaftspläne (§…
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 SächsWaldGWaldgesetz für den Freistaat Sachsen
Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes bei Wahrnehmung durch den Freistaat Sachsen,
§ 1 Nr. 3 SächsPKWaldVOForsttechnische Betriebsleitung
Leitung, Steuerung und Überwachung des Vollzugs der Betriebs- und Wirtschaftspläne,
§ 22 Abs. 2 SächsWaldGWaldgesetz für den Freistaat Sachsen
Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die…