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Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Fortbildung sind Prorektorinnen und Prorektoren.
Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Abteilung, für die sie oder er zuständig ist, und führt deren Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung unterliegt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches keinem Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors, soweit Angelegenheiten der Wissenschaftsfreiheit betroffen sind.
Das Staatsministerium des Innern bestellt die Prorektorinnen oder die Prorektoren nach Anhörung des Senats. Die Stellen sind auszuschreiben.
§ 6 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als Leiterin oder Leiter der Abteilung Fortbildung eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu bestellen ist.
Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die…
Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die…
die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung sowie Ausbildung,
die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung, Verwaltung und Ausbildung,
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Leiter des Fachbereichs und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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