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Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), wird wie folgt geändert: Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten richten sich nach § 40 SächsHG. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt die Ernennungsregelung des § 50 Abs. 2 SächsHG nicht.“ b) Absatz 3 Satz 6 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern, bei Professoren zusätzlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.“ d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)“.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 (aufgehoben)“.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die §§ 94 und 95 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektoratskollegiums der Rektor tritt.“
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Sind Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals mehreren Fachbereichen zugeordnet, können sie nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden.“
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. Vorschläge zur Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals,“.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Leiter des Fachbereichs und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Senats durch das Staatsministerium des Innern bestellt. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie müssen dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Im neuen Absatz 2 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „Berufung und Bestellung“ durch die Wörter „Bestellung des“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Lehraufgaben werden von Professoren, Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben (hauptamtliches Lehrpersonal) wahrgenommen.
In § 14 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „der Bereitschaftspolizeidirektion und der Landespolizeischule“ durch die Wörter „des Präsidiums der Bereitschaftspolizei und des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei“ ersetzt.
In § 16 wird die Angabe „dem geltenden Beamtenrecht und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) gilt entsprechend“ durch die Angabe „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Hochschulgrade
Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.
Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz ,Fachhochschule (FH)’. Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.
Aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung oder Hochschulprüfung, mit der ein für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes berufsqualifizierendes Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit beendet wird, kann die Fachhochschule den Bachelorgrad verleihen.
Aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, verleiht die Fachhochschule den Mastergrad.
Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 21 und 24 SächsHG, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedürfen.
Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 sowie die Zuordnung zu Studiengängen und Fachrichtungen regeln.“
§ 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.“
§ 19 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.