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Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrale Verwaltung ist Kanzlerin oder Kanzler.
Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Als Kanzlerin oder Kanzler ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.
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