§ 85 Abs. 1 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. 2Sie sind insbesondere zuständig für…
§ 2 Abs. 3 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 102 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese unverzüglich über…
§ 2 Abs. 5 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 103 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.