§ 4 Abs. 1 SächsPBGSächsisches Polizeibehördengesetz
Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen Polizeidienststellen unverzüglich über…
§ 7 Abs. 2 SächsPolOrgVOSächsische Polizeiorganisationsverordnung
Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur…
§ 2 SächsPolOrgVOSächsische Polizeiorganisationsverordnung
Die Polizeidienststellen sind für die Erfüllung der vollzugspolizeilichen Aufgaben zuständig. Dies beinhaltet auch die Kriminal- und Verkehrsprävention.
§ 85 Abs. 2 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig…
§ 56 SPolDVGSaarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020*
Die Polizei hat mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. 2. Abschnitt…