Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Polizei ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der zu überprüfenden Person zu verarbeiten, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist. Die Polizei darf die personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person an die in § 4 genannten Stellen zum Zweck der Abfrage übermitteln. Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gesondert zu speichern.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einstellungsbehörde das Sächsische Staatministerium des Innern ist.
Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Antwort an die ersuchende öffentliche Stelle übermitteln.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.