Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.
Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.
Soweit gesetzliche Regelungen die Einrichtung eines Informationsverbundes unter Beteiligung der Polizei vorsehen, kann sie nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten in Dateisystemen des Informationsverbundes verarbeiten.
Soweit zu einer Person bereits Daten vorhanden sind, kann die Polizei zu dieser Person auch personengebundene Hinweise verarbeiten, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen. Soweit es sich hierbei um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten handelt, sind die Vorgaben des § 54 zu beachten.
Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4…
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder…
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich…
Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung…
Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.