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Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer
seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 001 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder
wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 nicht.
Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer…
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9…
bei periodischen Publikationen der verantwortliche Redakteur oder der Verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5,
als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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