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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.
Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.
§ 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder…
1Wer einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes durch die…
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine Anordnung gemäß Absatz 2
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder…
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 34c Absatz 6 Satz 2 zuwiderhandelt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.