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1Die Vollzugspolizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem ihr Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn 2Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist ebenfalls gegenüber Personen zulässig, gegen die eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 oder 4 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überwachung der Befolgung der Maßnahme auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert würde. 3Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist auch zulässig, soweit gegen eine der in Satz 1 genannten Personen ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort Straftaten nach Satz 1 begehen wird.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), bezeichneten Straftaten begehen wird,
das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird und die dazu bestimmt ist,
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, oder
im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leben, Leib oder Freiheit einer Person erheblich gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen wird.
Zur Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann der verletzten oder bedrohten Person mit deren Zustimmung ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen zivilrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 6 des Saarländischen Polizeigesetzes anzeigt.
1Die Vollzugspolizei erhebt und speichert mithilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert personenbezogene Daten über deren Aufenthaltsort sowie Daten über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. 2Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist 3Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden personenbezogenen Daten erhoben werden. 4Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 5Die betroffene Person ist nach Abschluss der Maßnahme über die Verarbeitung der Daten unverzüglich zu informieren, soweit sie nicht bereits Kenntnis von der Verarbeitung hat. 6In den Fällen des Absatzes 2 dürfen personenbezogene Daten der verletzten oder bedrohten Person nur mit deren Einwilligung und nur zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.
zur Verhütung oder zur Verfolgung einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Straftaten,
zur Feststellung von Verstößen gegen des Saarländischen Polizeigesetzes,
Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
Aufenthaltsverbote nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
Kontaktverbote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
Aufenthaltsgebote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3,
zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 6 oder
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
1Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. 2Soweit es erforderlich ist, die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Überwachungszwecks zu einem Bewegungsbild zu verbinden, bedarf dies einer gesonderten richterlichen Anordnung. 3Für die Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die Behördenleitung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. 5In dem Antrag sind anzugeben: 6Die Anordnung ergeht schriftlich. 7In ihr sind anzugeben: 8Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. 9Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. 10Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ein Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot besteht,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
der Sachverhalt sowie
die wesentlichen Gründe.
eine Begründung.
1Die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 erhobenen und gespeicherten Daten sind spätestens zwei Monate nach Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. 3§ 27 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Protokolldaten nach zwölf Monaten zu löschen sind. 4Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 5Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
1Wer einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes durch die Vollzugspolizei verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Behördenleitung verfolgt; § 82 Absatz 4 des Saarländischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.