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Die Polizei kann, soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist,
die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer gemeinsam mit der gefährdeten Person genutzten Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen sowie
der Person, von der die Gefahr ausgeht, verbieten,
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden,
Verbindung zur gefährdeten Person auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen oder
ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.
Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann einmalig verlängert werden. Maßnahmen nach Satz 1 enden spätestens mit dem Ablauf des 30. Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Frist festlegt. Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 3 bestimmten Dauer der Maßnahmen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs, spätestens jedoch mit Ablauf des 14. Tages nach dem Ende der nach Satz 3 bestimmten Dauer.
Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die…
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 19 Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen“.
Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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