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Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person herausgegeben werden könnte, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
die betroffene Person, der Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
Ist die betroffene Person, der Eigentümer oder eine sonst berechtigte Person bekannt und erreichbar, soll er vor der Verwertung gehört werden.
Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn Absatz 2 gilt entsprechend.
1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 2Abs. 2 gilt sinngemäß.
1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 2Absatz 2 gilt sinngemäß.
Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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