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Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
von Zeuginnen und Zeugen, bei denen
Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder
bei denen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen
können geeignete Tarnpapiere verwendet werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.