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Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens der geschädigten Person getroffen worden ist.
Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
Erleidet jemand, gegen den Maßnahmen nach Art. 10 getroffen worden sind, einen Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung zu leisten, soweit der…
1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 einen Schaden, ist ihr oder ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das Gleiche gilt,…
fremde Sachen zu beschädigen,
Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder b) durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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