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Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.
Wurde die Verwahrung einer dritten Person übertragen, kann die Polizei diese schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihr entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. Die dritte Person hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen.
Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im Rahmen der…
„§ 34a Zur ückbehaltungsbefugnis Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 26…
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wurde die Verwahrung einer dritten Person übertragen, kann die Polizei diese schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihr…
1Für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie für Maßnahmen nach § 23 Abs. 4 werden von der oder dem nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Kosten…
1Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach Art. 27 Abs. 4 werden Kosten erhoben. 2Die Kosten und die Benutzungsgebühren für die Verwahrung haben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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