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Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen an.
Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten gelten im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Gesetzliche Notwehr- und Notstandsrechte bleiben unberührt.
Für die Anwendung der nach Absatz 1 zugelassenen Mittel des unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 39 bis 42 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11.…
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.