§ 1 Abs. 1 SPolDVGSaarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020*
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen…
§ 3 Abs. 1 SPolDVGSaarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020*
Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecken verarbeiten.
§ 79 Abs. 1 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder…
Art. 1 Abs. 1 SN-21580Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Die Polizei kann personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist und dieses Gesetz oder…
Art. 8 Nr. 1 SN-1650Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
§ 35 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist…