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Die Polizei kann, soweit es zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen vorsorgend speichern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeuginnen und Zeugen in Betracht kommen,
sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
es sich um Hinweisgeberinnen und -geber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 handelt.
Die vorsorgende Speicherung zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf ohne Einwilligung der Person nur dann erfolgen, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und in Bezug auf welchen Sachverhalt die vorsorgende Speicherung der Daten erfolgt. Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.
Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 gilt § 79a Absatz 2. § 80a Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Zeuginnen und Zeugen,…
Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von den in § 21…
Die vorsorgende Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,…
der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, soweit Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
Zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen kann die Polizei vorsorgend speichern:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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