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Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben oder erlangt hat
zu gefährdeten, hilflosen oder vermissten Personen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die vorsorgende Speicherung der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die betroffene Person erforderlich ist, oder
zu Anlasspersonen vorsorgend speichern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden und die vorsorgende Speicherung der Daten zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen die in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten sowie der Bezugssachverhalt, zu Personen nach Satz 1 Nummer 2 die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.
Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 79a Absatz 1, für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt § 79a.
Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in…
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, soweit dokumentierte Erkenntnisse eine solche Gefahr begründen,
zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1),
zum Zweck der Gefahrenabwehr an die für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen,
Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.