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Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können zugelassen werden:
Polizeidienststellen und
Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.
Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
1Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung, personenbezogener Daten…
Anforderungen an die Zugangsberechtigungen, die Zugriffskontrollen und die Protokollierung der Durchführung von Zugriffskontrollen,
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von der Polizei geführten Dateisystem ermöglicht, ist nur auf…
1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist…
Das Staatsministerium des Innern kann zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen automatisierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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