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1Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung, personenbezogener Daten durch Abruf aus einem Dateisystem ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Übermittlung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. 2Datenempfangende Stelle, Verantwortliche, Abrufberechtigte, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen. 3Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport. 4Unbeschadet des § 59 ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz über die erfolgte Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu unterrichten.
1Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben einen Datenverbund zu vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und den in § 48 genannten ausländischen Stellen ermöglicht. 2Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2. Abschnitt Grenzüberschreitender Datenverkehr innerhalb der Europäischen Union
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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