Art. 1 Abs. 6 SN-21580Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die…
§ 79 Abs. 4 SächsPVDGBefugnis zur Datenverarbeitung
Soweit zu einer Person bereits Daten vorhanden sind, kann die Polizei zu dieser Person auch personengebundene Hinweise verarbeiten, die zum Schutz dieser Person…
§ 30 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BPolGGesetz über die Bundespolizei
eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 SächsPVDGBenachrichtigungspflichten
ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem…
§ 79b Abs. 3 SächsPVDGWeiterverarbeitung zu Aus- und Fortbildungszwecken, zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Weiterverarbeitung von Vorgangsverwaltungs- und Protokolldaten
Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns…