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Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117) wird wie folgt geändert: Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Auf Antrag ist einem Richter
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „eines ermäßigten Dienstes“ durch die Wörter „einer Teilzeitbeschäftigung“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.“ d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 angefügt: „(5) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 gilt entsprechend.“
§ 8a wird wie folgt gefaßt: „§ 8a Beurlaubung wegen Bewerberüberhang
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und
der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie entgeltliche Tätigkeiten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Absatz 2 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubes nicht zugemutet werden kann.
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 8b wird wie folgt gefaßt:
„§ 8b Teilzeitbeschäftigung
Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 82, 83 SächsBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 3 SächsBG gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 8c wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Höchstdauer der Beurlaubung“
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Im Falle des § 8a Abs. 1 Nr. 2 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.“
§ 8d wird wie folgt gefaßt: „§ 8d Zuständigkeit
Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 3 sowie § 8b Abs. 1, 3 und 4 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Macht die oberste Dienstbehörde von ihrer Befugnis aus Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig.“
In § 8e werden die Wörter „Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 bis 8b darf“ durch die Wörter „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 8 oder § 8b dürfen“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
In § 61 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
In § 61 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
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