§ 19 Abs. 1 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Mitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung, über dienstliche Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur…
§ 12 Abs. 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Richtervertretungen teilnehmen oder teilgenommen…
§ 4 Abs. 3 PflBSchiedsVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
Die Mitglieder und deren Stellvertretungen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit…
§ 3 Abs. 2 RaVersorgG SL 2004Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.…
§ 7 Abs. 4 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht…