§ 38 Abs. 2 DRiGDeutsches Richtergesetz
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
§ 2 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Die Formel des Richtereides gemäß § 38 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes lautet für Richter im Landesdienst: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem…
§ 3 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die…
§ 4 Abs. 2 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Bekennt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes zu einer…
Art. 1 Abs. 2 SN-9496Erstes Gesetz zur Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und beamtenrechtlicher Regelungen
„(3) Die von den ehrenamtlichen Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat…