§ 42 Abs. 2 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt…
§ 15 Abs. 1 Nr. 6 SächsJGSächsisches Justizgesetz
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der ordentlichen…
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 SächsJGSächsisches Justizgesetz
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der…
§ 66 Abs. 5 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 SächsJGSächsisches Justizgesetz
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.