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Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet.
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.
Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.
In den Ländern sind Dienstgerichte zu bilden.
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
Das Dienstgericht entscheidet
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.