§ 55 SächsRiGRevision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.
§ 52 Abs. 4 SächsRiGEntscheidung des Dienstgerichts
In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts…
§ 44 Nr. 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
§ 72 SächsRiGZuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte…
§ 56 Abs. 2 SächsRiGAllgemeine Verfahrensvorschriften
Gegen Urteile des Dienstgerichts in Versetzungs- und Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80…