§ 27 Abs. 2 DRiGDeutsches Richtergesetz
Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsRKGSächsisches Reisekostengesetz
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm übertragen ist,
§ 22 Abs. 1 Nr. 2 SRKGGesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihm übertragen ist,
§ 17 Abs. 2 SUKGGesetz Nr. 828 - Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976
Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines…
§ 22 Abs. 2 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.