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Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinterbliebenen.
Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisherigen Wohnort gleich. Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften