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Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere
die Anlässe, insbesondere die Anlassbeurteilungen,
die Zeitpunkte,
den Maßstab sowie die Grundlagen der Beurteilung,
den Inhalt, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale sowie die Bewertungsstufen von Gesamturteil, zusammenfassender Eignungsprognose und Eignungsbewertung,
die Bekanntgabe der Beurteilungen,
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden,
die Zuständigkeiten,
das Verfahren der Beurteilungen.
Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören.
| entspricht im Wesentlichen den Anforderungen | 4 bis 6 Punkte,
Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
„§ 7 Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen und dem Beurteilungsbeitrag Für die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge ist das jeweils nach…
Beamtinnen und Beamte,
Für die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge ist das jeweils nach den Anlagen 2 bis 5 vorgesehene Formular zu verwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.