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In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.
In Disziplinarsachen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte
Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Beschluss über
in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.