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In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn
die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist,
Gefahr im Verzug ist oder
der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) wird wie folgt geändert: In…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007…
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte…
in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 27. April 2007…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.