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Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleich. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird der für die Ausbildung maßgebende Dienstort von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.
Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Maßnahme…
Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch…
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden,…
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der…
Ein Beamter erhält für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des größeren Teils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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