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Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, [5] die das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten und das Ministerium der Finanzen erlassen. Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
Werden Beamte zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.