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Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen,
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,
durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen,
durch Rechtsverordnung für Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
Die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten regelt das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.
Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses…
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der…
Das Nähere über die Aufwandsentschädigungen regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des…
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.